Statuts


SATZUNG DES VEREINS
AMICALE DE HAMBOURG
(DEUTSCH-FRANZÖSISCHER GESCHÄFTSLEUTEKREIS) E.V.




PRÄAMBEL

In dem Bestreben, die seit 1964 erfolgreichen Aktivitäten des Deutsch-französischen Geschäftsleutekreises fortzusetzen, zu intensivieren und auf eine breitere Grundlage zu stellen, wird folgende Satzung beschlossen:


§ 1    NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen: Amicale de Hambourg (deutsch-französischer Ge-schäftsleutekreis)e.V..
Sitz des Vereins ist Hamburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2     ZWECK

Zweck des Vereins ist es, das gegenseitige Verständnis und die Kontakte zwischen deutschen und französischen sowie anderen französischsprachigen Geschäftsleuten zu fördern. Im Sinne des Vertrages über die deutsch-französische Zusam-menarbeit von 1963 will der Verein zu Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen beiden Ländern sowie mit den europäi-schen Nachbarn beitragen.

Der Verein verfolgt damit als Ziel die Förderung des Verständnisses zwischen Deutschen und Franzosen sowie des Re-spekts der bestehenden Unterschiedlichkeiten, um damit einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Menschen in beiden Ländern zu leisten. Der Verein ist unabhängig und frei in seiner Meinungsbildung und in seiner Organi-sation demokratischen Grundsätzen verpflichtet. Nicht aufgenommen werden dürfen Personen oder Gemeinschaften, die sich zu Ideologien, Unternehmens- oder Gemeinschaftszielen oder Parteien bekennen, die den Grundsätzen des Vereins, der Freiheit und der Demokratie widersprechen.

Wirtschaftliche und gesellschaftliche Gegebenheiten, Kultur, Sprache, Sitten und Gebräuche sowie Besonderheiten der Berufswelt beider Länder sollen durch Vorträge und Veranstaltungen dargestellt und ausgetauscht werden.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu-wendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 § 3    MITGLIEDER

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.


§ 4    ORDENTLICHE MITGLIEDER

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahren oder juristische Person werden, die den Zweck des Ver-eins zu unterstützen und zu fördern bereit ist.

Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Liquidation der juristischen Person
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Einstellung der Zahlung des Mitgliedsbeitrages
  • durch Streichung von der Mitgliederliste
  • durch Ausschluss aus dem Verein


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wo-chen zum Quartalsende.

Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann der Ausschluss erfolgen. Über den Aus-schluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Vorstandsitzung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Vorstandsitzung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem Mitglied seitens des Vorstandes schrift-lich bekannt gegeben.


§ 5    EHRENMITGLIEDER

Die Eigenschaft eines Ehrenmitglieds wird durch Beschluss des Vorstandes und Annahmeerklärung des Ehrenmitglieds erworben. Ehrenmitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und haben eine beratende Stimme.


§ 6    FÖRDERNDE MITGLIEDER

Die Eigenschaft eines fördernden Mitgliedes wird durch Beschluss des Vorstandes und Annahmeerklärung des fördernden Mitgliedes erworben.


§ 7    MITGLIEDSBEITRÄGE

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich vom Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder sowie fördernde Mitglieder sind von der Bei-tragspflicht befreit.


§ 8    ORGANE

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung



§ 9    VORSTAND

Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, und zwar

  • dem Vorsitzenden/Präsidenten
  • dem Stellvertreter des Vorsitzenden/Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister
  • sowie bis zu vier weiteren Personen.


Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden/Präsidenten, den Stellvertreter des Vorsitzenden/Vizepräsidenten und den Schatzmeister. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende/Präsident, der Stellvertreter des Vorsitzenden/Vizepräsident und der Schatz-meister. Jeder von Ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand kann im Rahmen der möglichen Höchstzahl Vorstandsmitglieder kooptieren, die von der nächsten Mitglieder-versammlung bestätigt werden sollen.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenvorsitzende (Ehrenpräsidenten) wählen. Diese haben das Recht, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme sowie an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung gewählt. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig.

Der bisherige Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fort.

Stellen sich mehrere Mitglieder für ein Amt zur Wahl, so ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, min-destens jedoch 40 von 100 der stimmberechtigten Mitglieder. Wird die Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muss schriftlich an den Vorsitzenden des Vorstandes erfolgen. Der Rücktritt des Vorsitzenden hat ebenfalls schriftlich an die übrigen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

Der Vorstand tritt grundsätzlich einmal im Quartal an einem von ihm bestimmten Datum und Ort zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter einberufen. Daneben kann auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung einberufen werden.

Der Vorstand legt den Vereinsmitgliedern anlässlich der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft ab.

Der Vorstand stellt den Jahresabschluss für die Abrechnungsperiode spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Abrechnungsperiode auf. Dieser ist den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben Delegierte zu bestellen. Diese Delegierten können an den Vorstandssit-zungen mit beratender Stimme teilnehmen.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.


§ 10    ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich an einem vom Vorstand bestimmten Datum zusammen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich und mindestens vier Wochen vorher unter Angabe des Datums, der Tagesordnung und des Versammlungsortes zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht über die Rechnungslegung des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied kann in die Niederschrift Einsicht nehmen.

Jedes Vereinsmitglied kann sich für die Kandidatur im Vorstand bewerben und muss dies mindestens zehn Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand anmelden.


§ 11    AUßERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder oder drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Datums, der Tagesordnung und des Versammlungsortes vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen. Sie beschließt über Satzungsänderungen, Wahl von Ehrenpräsidenten und Auflösung des Vereins, soweit diese Beschlüsse nicht in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Im Übrigen gilt § 10 entsprechend.


§ 12    ERFORDERLICHE MEHRHEITEN

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Für Satzungsänderungen sind die Stimmen von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.


§ 13    VEREINSVERMÖGEN

Das Vereinsvermögen kann nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Ausschüttungen oder sonstige Zuwendun-gen aus dem Vereinsvermögen an die Mitglieder sind ausgeschlossen.
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Aufwandsentschädigungen sind nur in angemessener, notwendiger Höhe in dem durch die Satzung festgelegten Rahmen zulässig.


§ 14    HAFTUNG

Die Vereinsmitglieder haften für Handlungen ihrer Organe nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung mit dem persönli-chen Vermögen ist ausgeschlossen.


§ 15    AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende/Präsident und der stellvertretende Vorsit-zende/Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Das nach der Auflösung vorhandene Vermögen des Vereins wird dem Deutsch-französischen Jugendwerk oder einer sonsti-gen, der Völkerverständigung dienenden gemeinnützigen Einrichtung zwecks Verwendung zur Weiterentwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland zugeführt.


20.03.06